Die öffentliche Entwicklungszusammenarbeit Österreichs

1967 fasste Otto Winkler (IIZ) "Theorie und Praxis der österreichischen Entwicklungspolitik" wie im Anhang ersichtlich kurz zusammen.

Im Entwicklungshilfegesetz 1974 (Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Hilfe an Entwicklungsländer) hieß es in § 1. (1): "Entwicklungshilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maßnahmen und Leistungen, die der Vermittlung von Wissen und Können sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer dienen".

Die Auflistung der "Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes" in § 1. (2) zeigt deutlich, dass sich "der Bund" (BKA und Ministerien) zwar als Organ der Finanzierung und Kontrolle sah, die Durchführung aber nichtstaatlichen Einrichtungen überließ.

Bis 1974 stand für die Koordinierung der staatlichen Kontrolle das Interministrielle Komitee zur Förderung von Entwicklungsländern (IKFE) zur Verfügung. Zeynep Sagun schreibt in ihrer Studie über den Beginn einer österreichischen staatlichen Entwicklungshilfeverwaltung: "Mit der Gründung des Interministeriellen Komitees zur Förderung von Entwicklungsländern (IKFE) am 21.5.1963 gab es erstmals ein staatliches Instrument in Österreich um bilaterale technische Entwicklungshilfe zu organisieren und zu verwalten. Einher gingen mit der Gründung des Komitees einige rechtliche Schwierigkeiten (keine Entscheidungsbefugnis, Fehlen von rechtlichen Grundlagen), die dessen Arbeitsweise erschwerten. Erst in den 1970iger Jahren wurde versucht die rechtliche Situation für Entwicklungshilfe zu verbessern. Durch die Schaffung eines Ministerkomitees für Entwicklungshilfe 1970 oder durch Erlassung des Bundesministeriengesetzes 1973 (BGBl 1973/389), welche die Kompetenzen neu gestaltete, fanden allerdings keine substantielle Änderung der Situation statt. Erst durch das Entwicklungshilfegesetz 1974 (BGBl 474) wurde eine materiell-rechtliche Grundlage für die staatliche Entwicklungshilfe geschaffen, welche in der gesamten Zeit des IKFE fehlte. Die wesentlichen Neuerungen durch dieses Gesetz waren die Schaffung eines Beirates für Entwicklungshilfe und die Festlegung genauer Regeln für die Planung und Berichterstattung." (Sagun 2013: 1

In der Folge lag die Verantwortung für Planung und Koordination der Entwicklungshilfe – ab dem Dreijahresprogramm 1996-98 als Entwicklungszusammenarbeit (EZA) bezeichnet – abwechselnd bei Abteilungen bzw. Sektionen des BKA oder Aussenministeriums (Berger 2017, 6ff.

Mit dem Entwicklungszusammenarbeitsgesetz von 2002/2003  wurde die Grundlage für die heutige Struktur geschaffen. In §1(2) heißt es: "Entwicklungspolitik hat alle Maßnahmen des Bundes zu umfassen, die geeignet sind, die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern oder eine Beeinträchtigung dieser Entwicklung hintanzuhalten; sie umfasst insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit." Von besonderer Bedeutung ist die durch die Novelle geschaffene Einrichtung der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA) als Durchführungsorganisation des Bundes.

In diesem Bereich von ArchE finden Sie einen Überblick über die Struktur der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit Österreichs: